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April 2011 |
Neue Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Reisekosten |
Kategorien: Klienten-Info |
Eine für viele Steuerpflichtige erfreuliche Entwicklung bringt ein jüngst ergangenes Erkenntnis des VwGH (27.1.2011, GZ 2010/15/0197). Nach bisheriger Auslegung war eine anteilige Geltendmachung von Reisekosten bei beruflichen Reisen mit teilweise privater Veranlassung ausgeschlossen (Ausnahme nur dann wenn bei einer Dienstreise das Wochenende dazu genommen wird, um einen günstigeren Flug zu bekommen). Nunmehr lässt der VwGH in bestimmten Konstellationen einen anteiligen Abzug der Reisekosten zu. Im konkreten Fall war ein Wiener Zivilingenieur für Wasserbauwesen nach China gereist. Die ersten vier Tage verbrachte er dabei mit seiner Frau als Tourist in Tibet, die restlichen 20 Tage bereiste er aus beruflichen Gründen alleine verschiedene Wasseranlagen. Für diesen beruflichen Teil der Reise wurde ihm schließlich eine Geltendmachung von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie anteiliger Reisekosten (Flug, Visum) zugestanden. In seiner Entscheidung hat der VwGH die Abzugsfähigkeit der auf den beruflichen Teil der Reise entfallenden Kosten an folgende Kriterien gebunden bzw. für die Aufteilung der Kosten bestimmte Grundsätze entwickelt:
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen anteiligen Steuerabzug genau prüfen wird. Es ist daher ratsam, das Vorliegen unterschiedlicher Reiseabschnitte und die vorrangige berufliche Veranlassung der Reise entsprechend zu dokumentieren bzw. zu belegen. In jedem Fall steigt mit dem Judikat die (steuerliche) Attraktivität, mit einer beruflichen Reise gleich auch einen (anschließenden oder vorgelagerten) Urlaub zu verbinden. Bild: © Ewa Walicka -Fotolia |
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