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Oktober 2011
Periodenübergreifende Fehlerkorrektur auch für bereits verjährte Zeiträume möglich
Kategorien: Klienten-Info
 

Die Komplexität des Steuerrechts bringt es mit sich, dass bei der Einschätzung von Sachverhalten Fehler passieren können und beispielsweise eine falsche Abschreibungsdauer gewählt wird oder es zu einer ungerechtfertigten (oder zu frühen) Passivierung einer Rückstellung kommt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.3.2011 (GZ 2008/13/0024) betont, dass bei einer späteren Fehlerkorrektur dem Grundsatz der Periodenbesteuerung zu folgen und der Fehler in allen betroffenen Jahren zu korrigieren ist. Eine periodenfremde Fehlerberichtigung („steuerliches Nachholverbot“) – etwa in Form der Aussetzung von Abschreibungen, da früher zu hohe Abschreibungen geltend gemacht wurden – ist hingegen nicht zulässig. Wenn eine Korrektur im „Wurzeljahr“, welches jenes Jahr der Fehleinschätzung ist, aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich ist, führt dies zu Vor- oder Nachteilen für den Steuerpflichtigen und entspricht damit nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitprinzip.

Mit Schaffung des § 293c BAO, der seit 1. September 2011 in Kraft ist, wird die (periodenübergreifende) Fehlerkorrektur auch auf bereits verjährte Zeiträume ausgedehnt und zwar insoweit, als die Wurzel des Fehlers innerhalb der absoluten Verjährung liegt. Die absolute Verjährung erstreckt sich auf zehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruchs. Die Korrektur erfolgt auf Antrag bzw. von Amts wegen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der zu korrigierende Fehler – wie z.B. eine falsch gewählte Abschreibungsdauer – Auswirkungen auf nachfolgende Jahre hat. Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Doppel- bzw. Nichtbesteuerung bereits eingetreten ist. Die neue Bestimmung der periodenübergreifenden Fehlerkorrektur beschränkt sich nicht nur auf das Ertragsteuerrecht, sondern z.B. auch auf veranlagte Verkehrsteuern.

Bild: © PascalR - Fotolia


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Verjährung | Fehlerkorrektur | Wurzeljahr | BAO

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