Herzlich Willkommen bei Mag. Karin Schwaiger, Steuerberaterin

Tel. : 05242.71092

Klienten-Info - Suche

Aktuell  | Archiv  | Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Template von test_kunde_neu

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.steuer-schwaiger.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Vorübergehende Verwendung von drittländischen Kfz in der EU - Neuregelung ab 1.5.2015


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
Mai 2015
Vorübergehende Verwendung von drittländischen Kfz in der EU - Neuregelung ab 1.5.2015
Kategorien: Klienten-Info
 

Der Tatbestand einer vorübergehenden Verwendung von drittländischen Kfz in der EU ermöglichte es bisher, dass ausländische Dienstfahrzeuge in der EU auch privat genutzt werden konnten, ohne dass es zu einer Verzollung kommt. Durch eine Änderung des EU-Zollkodex ergeben sich nunmehr Auswirkungen auf die Befreiung von Einfuhrabgaben für ausländische Dienstfahrzeuge. Betroffen sind davon insbesondere Dienstnehmer, die zur Arbeit in die Schweiz pendeln und denen ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird. Eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge ohne eine Verzollung in der EU ist aufgrund der Änderung nur noch für die Strecke zwischen dem Arbeitsplatz im Drittland (z.B. Schweiz) und dem Wohnort im Inland möglich. Dies hat zur Folge, dass die bisher erlaubte darüberhinausgehende Nutzung als „Familienfahrzeug“ (selbst wenn sie im Anstellungsvertrag zulässig ist) ab 1.5.2015 ohne Verzollung nicht mehr möglich ist.

Eine berufliche Nutzung des Firmenfahrzeuges muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag des Beschäftigten vorgesehen und geregelt sein. Für die berufliche Nutzung gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzung weiterhin eine Befreiung von Einfuhrabgaben. Positiv ist zumindest, dass der Begriff des „Angestellten“ nun durch den Begriff des „Beschäftigten“ ersetzt wurde. Somit ist klargestellt, dass auch Leiharbeiter und Führungskräfte ihre Dienstfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung für Heimfahrten nützen können, ohne zur Zollanmeldung verpflichtet zu sein.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia


Verwandte Themen:
Firmenfahrzeug | Zoll | Pendler | Kfz | PKW

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Steuerberatungskanzlei Mag. Karin Schwaiger | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen