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Februar 2004 |
Die Folgen des Urteils "Seeling" - Vorsteuerabzug bei Liegenschaften |
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info |
Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2003 hat der EuGH die unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von Gebäuden für richtlinienwidrig erklärt. Ursprünglich hätte als Reaktion auf dieses Urteil die Novelle zum UStG bereits mit dem AbgÄG 2003 beschlossen werden sollen, doch die geplanten Änderungen wurden überraschenderweise vor Beschlussfassung aus dem Gesetzestext herausgenommen.
Als unmittelbare Folge können die im Rahmen der Errichtung bzw. Anschaffung eines auch nur zum Teil unternehmerisch genutzten Gebäudes in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge zur Gänze als Vorsteuer abgezogen werden. In weiterer Folge hat der Unternehmer die private Verwendung im Ausmaß der jeweiligen Nutzung als Eigenverbrauch zu besteuern. Nach derzeit geltender Rechtslage kann die Liegenschaft nach 10 Jahren ohne Vorsteuerkürzung entnommen und in das Privatvermögen übergeführt werden. Ein Rechenbeispiel mit vereinfachenden Annahmen soll den Vorteil für den Steuerpflichtigen darstellen: Ein Unternehmer errichtet ein Gebäude, das er zu 10% für unternehmerische Zwecke nutzt. Von den Herstellungskosten iHv € 360.000 brutto macht er die geleistete Umsatzsteuer iHv € 60.000 geltend, die er auf ein mit 2% verzinstes Konto legt. Nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes wird das Gebäude steuerfrei in das Privatvermögen übergeführt. Das Urteil ist auch auf Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, da irrelevant ist, ob es sich um einen Eigenverbrauch zu Wohn- oder anderen Zwecken handelt. Darüber hinaus gilt folgendes:
Zu einer kuriosen Konstellation kommt es, wenn die unternehmerische Tätigkeit, die den Vorsteuerabzug für den privaten Teil erst ermöglicht, steuerbefreit ist (z.B. Ärzte, Physiotherapeuten, etc.). Dann steht nur für den privat genutzten Anteil der Vorsteuerabzug zu. Bild: © Eisenhans - Fotolia |
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © Steuerberatungskanzlei Mag. Karin Schwaiger | Klienten-Info |
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