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Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025


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Dezember 2025
Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025
Kategorien: Klienten-Info
 

Mitte November ist die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Nationalrat eingebracht worden. Ausgewählte wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Abgeltung der kalten Progression um 1,7333 %

Im Kampf gegen die kalte Progression werden wesentliche Tarifelemente in der Einkommensteuer wie auch Absetzbeträge automatisch um 2/3 der Inflationsrate angepasst (für das Jahr 2026 sind 2/3 von 2,6 % 1,7333 %) - das letzte Drittel ist variabel einsetzbar, wird jedoch aktuell aufgrund der angespannten Budgetsituation ausgesetzt. Diese erhöhten Beträge sollen im EStG gesetzlich verankert werden. Beim Spitzensteuersatz von 55 % erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.

Die für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe in der Einkommensteuer ab 2026 maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich wie folgt.

Einkommensstufen und zugehörige Grenzsteuersätze

Einkommen (in €)

Grenzsteuersatz

Über

Bis

0

13.539

0 %

13.539

21.992

20 %

21.992

36.458

30 %

36.458

70.365

40 %

70.365

104.859

48 %

104.859

1.000.000

50 %

Über

1.000.000

55 %

Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen wird erleichtert

Bisher war es für die "Repatriierung" von Wertpapieren von ausländischen Depots notwendig, dass die ausländische depotführende Stelle beauftragt wird, die Daten an die übernehmende inländische Stelle mitzuteilen. Nunmehr soll nach dem 30.6.2026 eine steuerneutrale Depotübertragung in das Inland möglich sein, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, die Anschaffungskosten sowie die aufnehmende depotführende Stelle mitteilt.

Erfreuliche Klarstellung bei Risikoversicherungen

Die bisherige Verwaltungspraxis zu Renten aus Personen-Risikoversicherungen soll nunmehr gesetzlich verankert werden. Dies bedeutet, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht führen sollen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert übersteigt. Dadurch kann eine überproportionale steuerliche Belastung von Personen verhindert werden, die zusätzlich privat vorsorgen bzw. einen Schicksalsschlag erleiden.

Klarstellung bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA

Durch das AbgÄG 2025 soll die bereits in der Verwaltungspraxis vorgesehene, "objektbezogene Sichtweise" gesetzlich verankert werden. Konkret geht es darum, dass bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude klargestellt wird, dass bei der entgeltlichen Übertragung des begünstigten Gebäudes der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Veräußerer bereits das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

Elektronisches Verfahren bei Gebühren und Verkehrsteuern geplant

In kleinen Schritten und über mehrere Jahre soll das bisherige Papierverfahren bei den Gebühren und Verkehrsteuern durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Angedacht sind die Änderungen 2026 bei der Grunderwerbsteuer, 2027 bei den Versicherungssteuern und schließlich 2028 bei den Gebühren. Die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung bleibt abzuwarten und soll jeweils durch Verordnung erfolgen.

Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur zwischen Unternehmern (B2B)

Als Folge von EuGH-Judikatur ("P-GmbH") soll bei der Ausstellung einer Rechnung an einen Endverbraucher keine Umsatzsteuer kraft Rechnung entstehen. Hingegen führt - wie bisher - bei Rechnungen an Unternehmer eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer zur Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Ausweitung der Tabaksteuer auf neuartige Alternativprodukte

Heiß diskutiert wurde die Aufnahme von Nikotinbeuteln (Nikotinpouches) und Liquids für elektronische Zigaretten in den Steuergegenstand der Tabaksteuer. Dies soll ab 1.4.2026 erfolgen und zusammen mit Änderungen der Steuersätze bei klassischen Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren usw.) zu einem Mehraufkommen von 475 Mio. € bis zum Jahr 2029 beitragen.

Bild: © Parlamentsdirektion / Thomas Topf


Verwandte Themen:
Abgabenänderungsgesetz 2025 | Umsatzsteuer | Gebäude | kalte Progression | Wertpapierdepot

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