Herzlich Willkommen bei Mag. Karin Schwaiger, Steuerberaterin

Tel. : 05242.71092

Klienten-Info - Aktuell

Aktuell  | Archiv  | Suche


zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
Dezember 2025
Weiterbildungszeit ab 2026
Kategorien: Klienten-Info
 

Als Nachfolgemodell zur "Bildungskarenz" (Weiterbildungsgeld) kommt es im Rahmen der neuen Weiterbildungszeit ab 1.1.2026 zu Änderungen und vor allem Verschärfungen. Vorgesehen - die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten - sind höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung (mindestens 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS bzw. 16 bei Kinderbetreuung bis zum 7. Lebensjahr), eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten. Vorgesehen ist etwa eine verstärkte Anwesenheitsverpflichtung in Form von Bildungsveranstaltungen im Seminar-Stil (Präsenz und Live-Online). Teilnahmebestätigungen müssen verpflichtend beigebracht werden, da ansonsten die Förderung zurückgezahlt werden muss.

Vorausgesetzt für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit werden etwa 12 Monate (in den letzten 24 Monaten) ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit, wobei Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes (Elternkarenz) unmittelbar davor ausgeschlossen sind (es müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung dazwischen liegen). Die in der Vergangenheit oftmalige Praxis der Verlängerung der Elternkarenz durch eine geförderte Weiterbildung wird dadurch verhindert.

Verglichen mit der Bildungskarenz ist neu, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen soll. Bei einem Bruttoentgelt ab der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (für 2026 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €) muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen, wodurch sich der AMS-Beitrag entsprechend verringert. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei und die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS getragen. Überdies soll die Beihilfe (es besteht kein Rechtsanspruch darauf) einkommensabhängig gestaffelt sein. Sie orientiert sich dabei am Fachkräftestipendium, welches für das Jahr 2025 mindestens 40,40 € beträgt und ist auf maximal 67,94 € pro Tag begrenzt. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Bild: © Adobe Stock - anzebizjan


Verwandte Themen:
Weiterbildungszeit | Bildungskarenz | Weiterbildungsgeld | Arbeitgeber | Kinderbetreuungsgeld

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Steuerberatungskanzlei Mag. Karin Schwaiger | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen