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Februar 2007 | ||||||||
Unentgeltliche Mahlzeiten für Dienstnehmer im Steuerrecht | ||||||||
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info | ||||||||
Wie die unentgeltliche Mittagsverpflegung von Dienstnehmern, ob als Leistungsaustausch oder Eigenverbrauch umsatzsteuerlich zu behandeln ist, ist laut BMF vom 10. August 2006 wie folgt zu qualifizieren: Nicht umsatzsteuerbar In Gastronomiebetrieben ist die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern lt. Rz. 71 UStR kein Eigenverbrauch und daher nicht steuerbar. Bei anderen Betrieben hängt die umsatzsteuerliche Qualifikation davon ab, ob die Essenseinnahme am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung eines notwendigen Bereitschaftsdienstes erforderlich ist (z.B. Personal zur technischen oder medizinischen Bereitschaft u.a.) In diesen Fällen treten die persönlichen Bedürfnisse des Dienstnehmers in den Hintergrund und die Sachzuwendungen gelten nicht für unternehmensfremde Zwecke erbracht, sie sind daher nicht steuerbar. Leistet der Dienstnehmer aber in den o.a. Fällen einen Kostenbeitrag, dann ist dieser Beitrag als Entgelt ustpflichtig, was auch bei gastronomischen Betrieben der Fall ist. Umsatzsteuerpflicht :: Dienstleistung / Mahlzeit als tauschähnlicher Umsatz Der Kausalzusammenhang zwischen Dienstleistung und Sachzuwendung ist gegeben, wenn die unentgeltliche Verköstigung des Dienstnehmers Lohnbestandteil ist (lohnsteuerpflichtiger Sachbezug) und damit im umsatzsteuerlichen Sinne zum Entgelt wird. :: Dienstleistung / Mahlzeit als Eigenverbrauch Ist die unentgeltliche Dienstleistung nicht Lohnbestandteil, liegt im Regelfall Eigenverbrauch vor (Rz. 70 UStR), wenn die Verpflegung primär der Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Dienstnehmers dient. Ausgenommen sind bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten von geringem Wert (z.B. Getränke). :: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer Die Höhe des Entgeltes oder Eigenverbrauchs ist laut Rz 672 UStR aus den lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerten wie folgt zu ermitteln:
Verköstigung in Gaststätten Werden den Dienstnehmern die Kosten nach Vorlage der Rechnung ersetzt, handelt es sich um freiwilligen Sozialaufwand mit Vorsteuerabzug. Beim Dienstnehmer liegt lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor, der beim Arbeitgeber i.d.R. als tauschähnlicher Umsatz ustpflichtig ist. Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia | ||||||||
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © Steuerberatungskanzlei Mag. Karin Schwaiger | Klienten-Info | ||||||||
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