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Oktober 2007 |
Klarstellungen zur Einzelaufzeichnungspflicht von Bargeschäften |
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info , Gastronomie-Info |
![]() :: Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden die Formvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen verschärft. Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgänge grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Diese Verschärfung hat bei vielen Steuerpflichtigen für Unsicherheiten und Protesten über Art und Umfang der neuen Aufzeichnungspflichten geführt. :: Die Finanzverwaltung hat mittlerweile in der "BarbewegungsVO" einige Erleichterungen vorgesehen, die weiterhin eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz ermöglichen. Die Voraussetzungen dafür werden in einem Durchführungserlass (sowie ergänzenden Erläuterungen) präzisiert:
:: Weitere Klarstellungen laut Durchführungserlass
:: Verletzung der Formvorschriften ist keine Ordnungswidrigkeit aber eine Schätzung droht Werden die Formvorschriften des § 131 BAO verletzt, ist zwar die Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen i.S. des § 163 BAO nicht gegeben, eine Schätzungsberechtigung der Behörde zieht sie allerdings nicht automatisch nach sich. Vielmehr ist nach der Sachlage des Einzelfalls zu prüfen. Erst bei Verletzung der gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht ist eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich. Im Fall der Schätzungsberechtigung hat die Behörde aber den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und die vorliegenden Beweismittel entsprechend zu würdigen. :: Inkrafttreten Wenn Unternehmer im Wirtschaftsjahr 2006 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2006/2007 bereits Einzelaufzeichnungen geführt und die Umsatzgrenze von € 150.000,- überschritten haben, darf die vereinfachte Losungsermittlung in der Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei einem Betriebsübergang sind die beim Rechtsvorgänger vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen. Bild: © ty - Fotolia |
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