Herzlich Willkommen bei Mag. Karin Schwaiger, Steuerberaterin

Tel. : 05242.71092

Klienten-Info - Aktuell

Aktuell  | Archiv  | Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Template von test_kunde_neu

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.steuer-schwaiger.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Kurz-Info: WiEReG - Zwangsstrafen verschoben


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
Juni 2018
Kurz-Info: WiEReG - Zwangsstrafen verschoben
Kategorien: Klienten-Info
 

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) kommt nicht aus den Schlagzeilen, diesmal gibt es jedoch eine gute Nachricht. Das BMF als Registerbehörde i.Z.m. dem WiEReG hat Mitte Mai informiert, dass der erste Lauf des automationsunterstützten Zwangsstrafverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben wird. Folglich führt die Abgabe der erstmaligen Meldung nach dem 1. Juni 2018 und bis zum 15. August 2018 zu keiner Zwangsstrafe.

Gründe für die Verschiebung sind die zuletzt außerordentlich intensive Nutzung der WiEReG-Meldeformulare und damit zusammenhängende Performanceprobleme sowie vermehrt Anfragen bei der Registerbehörde, da bei der Auslegung des Gesetzes oftmals noch Unsicherheiten bestehen. Von den Zwangsstrafen zu unterscheiden sind die drastischen Strafbestimmungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Meldeverpflichtung - es handelt sich dabei um Finanzvergehen mit bis zu 200.000 € Geldstrafe bei Vorsatz.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Steuerberatungskanzlei Mag. Karin Schwaiger | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen