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Februar 2003 |
Sachbezüge von Arbeitnehmern im Steuer- und Sozialversicherungsrecht |
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info , Landwirte-Info |
Gesetzliche Grundlagen :: Steuerrecht Lohnsteuerpflichtige Sachbezüge Für die Bewertung ist der objektive Wert maßgeblich, der gegebenenfalls zu schätzen ist. Für bestimmte Sachbezüge ist in der oben angeführten Sachbezugsverordnung eine bundeseinheitliche Bewertung vorgesehen.
:: Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstellplatzes (Rz 188) Abgabenfreie Sachbezüge Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind folgende Sachbezüge:
:: Benützung von Einrichtungen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (Erholungs- und Sportanlagen).
Sondertatbestände :: Fahrtkostenersätze an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sind gemäß § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG beitragsfrei. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür keine Befreiung vor, da im Einkommensteuerrecht das Fahrtkostenpauschale existiert. Umsatzsteuerpflichtige Sachbezüge Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Leistungsaustausch bzw. ein Eigenverbrauch vorliegt. Das wesentliche Kriterium hierfür ist, in welchem Interesse der Sachbezug gewährt wird. Liegt der Schwerpunkt im Interesse des Arbeitgebers, besteht kein umsatzsteuerbarer Tatbestand. Dies trifft auch dann zu, wenn vom Arbeitnehmer keine Gegenleistung erbracht wird, was z.B. beim freiwilligem Sozialaufwand der Fall ist. Gleiches gilt für bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz). Die umsatzsteuerliche Qualifikation ist demnach fallbezogen zu beurteilen. Beispiele: Dienstwohnung als Leistungsaustausch (Rz 66 ff UStR) Darin sieht das BMF grundsätzlich einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch als gegeben an. Von der Miete kann der Arbeitgeber die Vorsteuer geltend machen. Als Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz sind die lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte heranzuziehen (Rz 149 ff LStR). Unentgeltliche Verköstigung von Arbeitnehmern als Eigenverbrauch :: Da die Verköstigung von Dienstnehmern in Gastronomiebetrieben kein steuerpflichtiger Sachbezug ist, handelt es sich umsatzsteuerlich um keinen Eigenverbrauch. Wird aber ein Kostenbeitrag verlangt ist dieser (gleichgültig wie hoch) umsatzsteuerpflichtig (UStR Rz 71).
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