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Mai 2020 |
Coronavirus: WKO-FAQ zu Lockerungen der Betriebseinschränkungen ab 2.Mai |
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info , Landwirte-Info |
[Stand 02.05.2020] Achtung: Aufgrund der "COVID-19-Lockerungsverordnung" darf der Kundenbereich der meisten Betriebsstätten ab 1. Mai wieder betreten werden. Frühere Betretungs- und Ausgehverbote treten damit größtenteils außer Kraft. 1. Welche Gesundheitsschutzauflagen müssen im Kundenbereich von Betriebsstätten eingehalten werden?Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gelten ab 1. Mai folgende Hygieneauflagen:
Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren) gilt die Flächenregelung ebenfalls, wobei die Flächen der Kundenbereiche der einzelnen Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zu einer Gesamtfläche zusammenzuzählen sind. Sowohl auf der so ermittelten Gesamtfläche als auch im Kundenbereich jeder einzelnen Betriebsstätte dürfen sich maximal so viele Kunden aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist eine Betriebsstätte kleiner als 10 m2, so darf jeweils ein einziger Kunde das Geschäft betreten. Dieser Kunde darf jedoch von minderjährigen Kindern begleitet werden. Auf Märkten im Freien gilt die Pflicht zur Einhaltung des 1-Meter-Mindestabstands sowie zur Tragung einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Maske) ebenfalls. 2. Unter welchen Voraussetzungen darf der 1-Meter-Mindestabstand bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten unterschritten werden? |
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