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März 2005 |
Zuflüsse aus Gewinnspielen / Schenkungen im Steuerrecht und Änderung der Inländereigenschaft |
Kategorien: Klienten-Info |
Steuerfreiheit bei Gewinnspielen Gem. § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG sind Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z.B. Preisausschreiben), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, rückwirkend ab 1. Jänner 2003 steuerfrei. Für die Zeit vor dem 31. Dezember 2002 besteht hinsichtlich der Problematik der kumulierten Schenkungsteuer, im Falle der Übernahme derselben durch den Gewinnspielveranstalter, bezüglich des Betriebsausgabenabzugsverbotes für die übernommene Schenkungsteuer Rechtsunsicherheit. Werbegeschenke an Kunden :: Steuerliche Qualifikation beim Geschenkgeber
:: Steuerliche Qualifikation beim Geschenknehmer Gem. § 6 Z 9 lit. b EStG liegen Betriebseinnahmen vor, die zu fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind, soweit es sich nicht um geringfügige übliche Geschenke (z.B. Kalender, Flaschenweine etc.) handelt. Verjährung der Erbschaft- und Schenkungsteuer :: Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist
:: Unterlassene Anzeige als Finanzstraftatbestand Gem. § 22 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht von Erwerbsvorgängen binnen einer Frist von 3 Monaten. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige liegt eine Abgabenhinterziehung, bei fahrlässiger Nichtanzeige eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor. :: Verjährung der Strafbarkeit Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStG beginnt die strafrechtliche Verjährung nicht früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. :: Änderung bei der Inländereigenschaft Das AbgÄG 2004 regelt in § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG die persönliche Steuerpflicht insoferne neu, als die bisherige 2-Jahresfrist für die inländische Steuerpflicht bei Wohnsitzverlegung ins Ausland entfällt. Verlegt demnach ein österreichischer Staatsbürger seinen Wohnsitz ins Ausland, gilt er ab dem Wegzug nicht mehr als steuerpflichtiger Inländer. Bild: © gmg9130 - Fotolia |
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